Das bürgerliche Gesetzbuch sieht in Bereichen des Werkvertragrechts, des Miet und Kaufrechts ein Gewährleistungsrecht vor. Hierunter wird eine Verpflichtung des Schuldners verstanden für die Funktionstauglichkeit eines Gegenstandes einzustehen. Unter die gesetzliche Gewährleistung fallen einmal der Sachmangel selbst und der Rechtsmangel an sich. Eine Sache ist ohne Sachmängel wenn sie bei Übereignung an den Dritten die vereinbarte Beschaffenheit erfüllt. Eine Nichterfüllung der Funktionstauglichkeit des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Übereignung an den Dritten legt also eine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit offen. Die Sache, in diesem Fall der Hauswasserautomat und seine Installation, ist frei von jeglichem Rechtsmangel, wenn der Dritte in Bezug auf den Gegenstand keine oder nur die im Kaufvertrag festgehaltenen Rechte gegen den Käufer geltend machen kann.
Die Gewährleistungsrechte sind im Kauf-, Miet und Werksvertragsrecht elementar identisch und unterscheiden sich nur im Detail. Das Gewährleistungsrecht greift in dem Augenblick, wenn beim Gefahrenübergang ein entsprechender Mangel erkennbar ist oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein vorher nicht erkannter Mangel erkennbar wird. Im Rahmen des Kaufrechts werden die möglichen Gewährleistungsrechte erwähnt. Hierbei gilt der Vorrang der Nacherfüllung von nachträglich erkannten Mängeln innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes. Der Käufer kann eine Nacherfüllung des erkannten Mangels , oder eine neue Lieferung des Gegenstandes verlangen. Ist eine Nacherfüllung nicht realisierbar so kann der Käufer einen Schadenersatz erwarten. Wird vom Gewährleistungsrecht kein Gebrauch gemacht verjährt der Anspruch auf Mängelbeseitigung innerhalb zwei Jahren. Die Garantie selbst ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers. Hierbei verspricht der Garantiegeber dem Käufer, dass der entsprechende Gegenstand innerhalb einer vereinbarten Garantiezeit frei von Sachmängeln ist. Die Dauer der Garantiezeit ist hierbei abhängig von dem Zeitraum, der mit dem Käufer zum Zeitpunkt der Veräußerung des Gegenstandes vereinbart wurde. Bei der Haltbarkeitsgarantie garantiert der Verkäufer dem Käufer, dass die Sache für eine festgelegte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behalten muss. Im Garantiefall stehen dem Käufer „versprochene Leistungen“ zu, die im § 443 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt sind. Im Falle einer Haltbarkeitsgarantie fällt die Beweislast auf den Käufer zurück. Das heißt, dass der Käufer des Gutes die Ursache für den entstandenen Mangel nachweisen muss, also der Schaden seinerseits nicht durch mangelhafte Nutzung des Gutes entstanden ist. Die Gewährung einer Garantie dient einfach dem Zweck dem Kaufinteressenten einen Anreiz zum Kauf zu geben und sich von der langfristigen Funktionstauglichkeit eines bestimmten Gegenstandes zu überzeugen. In diesem Falle ist der Gegenstand die Funktionstauglichkeit des Hauswasserautomaten.